Unten finden Sie die derzeit aktuelle Satzung
der bei der Kreisverbandsversammlung am 10.12.2009 beschlossen werden soll.
Satzung
Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft
Kreisverband Memmingen/Unterallgäu e.V.
In der Fassung vom 10.12.1992,geändert durch Beschluss der Kreisverbandsversammlung vom 08.10.2004 sowie vom 23.11.2007
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I. Name, Sitz, Zweck
§ 1 Name, Sitz
§ 2 Zweck
§ 3 Geschäftsjahr
II. Mitgliedschaft und Gliederungen
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Gliederungen
§ 6 Verhältnis zum Landesverband Bayern
§ 7 Jugend
III. Organe
§ 8 Kreisverbandsversammlung
§ 9 Kreisverbandsvorstand
§ 10 Kommissionen
§ 11 Ehrenrat
IV. Sonstige Bestimmungen
§ 12 Prüfungen
§ 13 DLRG-Warenzeichenschutz und –Material
§ 14 Ehrungen
§ 15 Geschäftsordnung
§ 16 Wirtschaftsordnung
V. Schlussbestimmungen
§ 17 Satzungsänderungen
§ 18 Auflösung
§ 19 Schlussbemerkung
S A T Z U N G
DER
DEUTSCHEN LEBENS-RETTUNGS-GESELLSCHAFT
KREISVERBAND MEMMINGEN/UNTERALLGÄU e.V.
I. Name, Sitz, Zweck
§ 1
Name, Sitz
(1)
Der Kreisverband Memmingen/Unterallgäu e.V. der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft ist eine Gliederung der in das Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragenen Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft – Landesverband Bayern e.V. und der (in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragenen) Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft – Bezirksverband Schwaben.
(2)
Er führt die Bezeichnung: „Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft – Kreisverband Memmingen/Unterallgäu e.V.“ (DLRG-KV Memmingen/Unterallgäu e.V.) mit Sitz in Memmingen.
§ 2
Zweck
(1)
Der DLRG-KV Memmingen/Unterallgäu e.V. ist eine gemeinnützige, im Rahmen der DLRG-LV Bayern e.V. selbständige Gliederung, in der grundsätzlich mit freiwilligen Mitarbeitern gearbeitet wird; sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2)
Die Aufgabe des DLRG-KV Memmingen/Unterallgäu e.V. ist die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen, insbesondere in der Stadt Memmingen und im Landkreis Unterallgäu.
(3)
Zu den Aufgaben nach Abs. 2 gehören insbesondere:
(4)
Der DLRG-KV Memmingen/Unterallgäu e.V. ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5)
Mittel des DLRG-KV Memmingen Unterallgäu e.V. dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des DLRG-KV Memmingen/Unterallgäu e.V..
Der DLRG-KV Memmingen/Unterallgäu e.V. darf niemanden Verwaltungskosten erstatten, die ihrem Zweck fremd sind oder verhältnismäßig hohe Verwaltungskosten gewähren.
(6) Die DLRG e.V. gibt ein offizielles Veröffentlichungsorgan heraus.
§ 3
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
II. Mitgliedschaft und Gliederungen
§ 4
Mitgliedschaft
(1)
Mitglieder der DLRG können Einzelpersonen, Vereinigungen, Behörden und Firmen werden. Sie erkennen durch ihre Eintrittserklärung die Satzungen und Ordnungen der DLRG und des DLRG-LV Bayern an und übernehmen alle sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten.
(2)
Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch den DLRG-KV. Jedem neu aufgenommenen Mitglied ist die Satzung des LV Bayern auszuhändigen.
(3)
Das Mitglied übt seine Rechte und Pflichten im KV aus und wird in der übergeordneten Gliederung durch die Delegierten des KV vertreten.
(4)
Die Ausübung der Mitgliedsrechte ist davon abhängig, dass die Beiträge für das abgelaufene, bei Nichtmitgliedern für das laufende Kalenderjahr nachgewiesen sind.
(5)
Das Stimmrecht kann erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden. Das passive Wahlrecht gilt mit Eintritt der Volljährigkeit.
(6)
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.
des Geschäftsjahres dem KV zugegangen sein. Der Austritt wird zum Ende
des Geschäftsjahres wirksam.
trägen auf Beschluss des Kreisverbandsvorstandes. Auf Antrag kann die –
Mitgliedschaft nach Zahlung rückständiger Beiträge fortgeführt werden.
(7)
Die Mitglieder haben Beiträge zu leisten, deren Höhe von der Kreisverbandsversammlung festgesetzt wird. Die von der Landestagung bzw. von der Bezirkstagung festgesetzten Mindestbeiträge sind einzuhalten.
(8)
Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlischt die Beitragspflicht mit Ablauf des Geschäftsjahres.
(9)
Durch eigenmächtige Handlung ihrer Mitglieder wird der DLRG-KV Memmingen/Unterallgäu e.V. nicht verpflichtet.
(10)
Endet die Mitgliedschaft, so ist das sich im Besitz des ausscheidenden Mitglieds befindende DLRG-Eigentum unverzüglich zurückzugeben. Beim Ausscheiden aus einer Vorstandsfunktion sind einschlägige Unterlagen, Dokumente und Materialien dem Kreisverbandsvorstand auszuhändigen.
(11)
Wegen schuldhaften Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Satzung oder gegen Anordnungen aufgrund dieser Satzung oder wegen DLRG-schädigenden Verhaltens kann der zuständige Ehrenrat wahlweise folgende Ordnungsmaß0nahmen einzeln oder gleichzeitig verhängen:
- Rüge
- Verweis
- zeitlicher oder dauernder Ausschluss von Ämtern
- zeitlicher oder dauernde Anerkennung des passiven Wahlrechts
- Aberkennung ausgesprochener Ehrungen
- zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen
Einrichtungen und Veranstaltungen, ausgenommen Zusammenkünfte der
Organe
- Ausschluss
Darüber hinaus können den Beteiligten die durch das Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden.
§ 5
Gliederungen
Der DLRG-KV Memmingen/Unterallgäu e.V. kann bei Bedarf unselbständige Stützpunkte bilden.
§ 6
Verhältnis zum Landesverband und zum Bezirksverband Schwaben
(1)
Der Landesverband Bayern und der Bezirksverband Schwaben sind berechtigt und verpflichtet, die Tätigkeit des Kreisverbandes Memmingen/Unterallgäu e.V. zu überwachen und jederzeit seine Arbeit zu überprüfen. Sie sind daher berechtigt, in allen Unterlagen der Gliederung Einsicht zu nehmen und von den Vorstandsmitgliedern Auskünfte zu verlangen. Das LV-Präsidium und der Bezirksverbandsvorstand sind berechtigt, Weisungen an die Gliederungen zu erteilen.
(2)
einzuladen: von allen Tagungen ist dem Bezirksverband Zweitschrift der
Niederschrift binnen 6 Wochen zuzuleiten.
(3)
Fristgerecht sind durch den Kreisverband Memmingen/Unterallgäu e.V. dem Bezirksverband zuzuleiten:
(4)
Dem Kreisverband ist, wenn er den Verpflichtungen aus dem Abs. 3 a) bis e) unvollständig oder nicht fristgerecht nachkommt, die Ausübung des Stimmrechtes in der Bezirkstagung und im Bezirksverbandsrat für die Dauer eines Jahres vom Fälligkeitstermin ab versagt.
(5)
Im DLRG-internen Geschäftsverkehr ist der Dienstweg einzuhalten.
§ 7
Jugend
(1)
Die DLRG-Jugend ist die Gemeinschaft junger Mitglieder der DLRG. Sie betreibt eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit und bejaht die freiheitliche demokratische Grundordnung sowie die parlamentarische repräsentative Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland.
(2)
Die Bildung von Jugendgruppen im Kreisverband der DLRG und die damit verbundene jugendpflegerische Arbeit stellen ein besonders Anliegen und eine bedeutende Aufgabe der DLRG dar. Die freiwillige selbständige Übernahme und Ausführung von Aufgaben der Jugendhilfe erfolgen auf der Grundlage der gemeinnützigen Zielsetzung des DLRG-KV.
(3)
Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach der vom Landesjugendtag beschlossenen und vom DLRG-LV Bayern genehmigten Landesjugendordnung.
(4)
Die vorläufige Bestätigung der nach der Landesjugendordnung durch die Jugend des Ortsverbandes erfolgten Wahlen des Leiters der DLRG-Jugend und seines Stellvertreters nimmt der Kreisverbandsvorstand auf der den Wahlen folgenden Sitzung mit Wirkung bis zur nächsten Kreisverbandsversammlung vor. Die Kreisverbandsversammlung spricht die endgültige Bestätigung auf ihrer den Wahlen folgenden Tagung vor.
III. Organe
§ 8
Kreisverbandsversammlung
(1)
Die Kreisverbandsversammlung ist oberstes Organ des DLRG-KV. Sie tritt jährlich zusammen.
(2)
Eine außerordentliche Kreisverbandsversammlung ist einzuberufen, wenn dies der Kreisverbandsvorstand beschließt oder mind. 10 % der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich verlangen.
(3)
Zur Kreisverbandsversammlung muss schriftlich mindestens zwei Wochen vorher eingeladen werden.
Die Kreisverbandsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern darauf in der Einladung zur Kreisverbandsversammlung ausdrücklich hingewiesen wird.
Anträge zur Kreisverbandsversammlung müssen schriftlich gestellt werden und bis 5 Tage vor der Versammlung beim Kreisverbandsvorsitzenden eingegangen sein.
Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten die Behandlung zulassen.
Beschlüsse der Kreisverbandsversammlung werden, soweit diese Satzung nichts anders vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden in der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt.
Die Abstimmungen erfolgen offen, soweit nicht eine geheime Abstimmung beschlossen wird. § 9 Abs. 8 Satz 2 und 4 bleiben unberührt.
(4)
Die Kreisverbandsversammlung gibt die Richtlinien für die Tätigkeit und behandelt grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten des Kreisverbandes. Sie nimmt die Berichte des Kreisverbandsvorstandes und der Revision entgegen und ist zuständig für:
und deren Stellvertreter
angehören dürfen.
(5)
Der Vorsitzende des DLRG-KV beruft die Kreisverbandsversammlung ein und leitet sie. Über die Kreisverbandsversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
Das Protokoll kann von stimmberechtigten Mitgliedern auf Verlangen eingesehen werden und ist anlässlich der nächsten Kreisverbandsversammlung auszulegen.
Über einen Einspruch entscheidet die Kreisverbandsversammlung.
§ 9
Kreisverbandsvorstand
(1)
Der Kreisverbandsvorstand leitet den KV im Rahmen der Satzung. Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Kreisverbandsversammlung sowie der Ordnungen. Richtlinien und Anweisungen des Bezirksverbandes Schwaben und des LV Bayern, er ist für die Gesamtgeschäftsführung verantwortlich.
Die Amtszeit beträgt mindestens 3 Jahre.
(2)
Den Kreisverbandsvorstand bilden mindestens
Der Kreisverbandsvorstand kann erweitert werden.
(3)
Der Schatzmeister darf nicht zugleich Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender des Kreisverbandes sein.
(4)
Die Kreisverbandsversammlung entscheidet jeweils, welche Position besetzt und ob Stellvertreter gewählt werden sollen. Positionen können, mit Ausnahme Abs. 3, in Personalunion besetzt werden.
(5)
Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Der Vorsitzende führt den Vorsitz im Kreisverbandsvorstand.
Die Mitglieder des Vorstandes führen ihre Ämter im Rahmen von Beschlüssen und Anweisungen des gesamten Vorstandes.
(6)
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende des Kreisverbandes und seine Stellvertreter. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
Vereinsintern wird vereinbart, dass die Stellvertreter des Vorsitzenden des Kreisverbandes nur im nicht nachzuweisenden Verhinderungsfalle des Vorsitzenden des Kreisverbandes vertretungsberechtigt sind.
(7)
Vor dem Eingehen von Verpflichtungen, die über den allgemeinen Rahmen der laufenden Vereinstätigkeit hinausgehen, hat der Kreisverbandsvorstand die Zustimmung des Vorstandes des Bezirksverbandes einzuholen.
(8)
Die Mitglieder des Kreisverbandsvorstandes und deren Stellvertreter werden von der Kreisverbandsversammlung gewählt. Die Mitglieder des bisherigen Kreisverbandsvorstandes bleiben im Amt, bis jeweils ein neues Mitglied des Kreisverbandsvorstandes gewählt ist.
Die Wahl erfolgt geheim. Wenn kein Widerspruch erfolgt, kann offen gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
Der Leiter der DLRG-Jugend und seine Stellvertreter sind durch die DLRG-Jugend zu wählen und als Vorstandsmitglied lediglich zu bestätigen.
Gewählt ist, wer mindestens eine Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt. Wird bei mehreren Kandidaten eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten erreichten Stimmenzahl eine Stichwahl statt, die bei Stimmgleichheit einmal zu wiederholen ist. In der Stichwahl ist gewählt, wer die meisten Stimmen erzielt; bei wiederholter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(9)
Der Kreisverbandsvorstand benennt ein Mitglied, das ihn im Jugendausschuss vertritt.
(10)
Zu Sitzungen des Kreisverbandsvorstandes ist mindestens eine Woche vorher einzuladen. Für die Beschlussfassungen im Kreisverbandsvorstand gilt, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt.
Über jede Sitzung des Kreisverbandsvorstandes ist ein Protokoll zu führen.
§ 10
Kommissionen
Zur Beratung können die gemäß § 8 und § 9 genannten Organe für bestimmte und abgegrenzte Aufgaben Kommissionen bilden.
§ 11
Ehrenrat
(1)
Der Ehrenrat hat die Aufgabe, das Ansehen der DLRG zu wahren und Verstöße hiergegen zu ahnden.
(2)
Die Aufgaben des Ehrenrates nimmt für die DLRG-KV der DLRG-Bezirksverband Schwaben, ersatzweise der DLRG-Landesverband Bayern wahr.
IV. Sonstige Bestimmungen
§ 12
Prüfungen
Im Rahmen ihre Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt der DLRG-KV Prüfungen ab. Art, Inhalt und Durchführung der Prüfungen werden durch die Prüfungsordnung der DLRG und deren Ausführungsbestimmungen geregelt; sie sind für Prüfer und Prüflinge bindend.
§ 13
DLRG-Warenzeichenschutz und –Material
(1)
Die Buchstabenfolge DLRG sowie die Verbandszeichen sind im Warenzeichenregister Deutsches Patentamt München warenzeichenrechtlich geschützt.
(2)
Die Verwendung der Buchstabenfolge und der Verbandszeichen wird durch eine Gestaltungsordnung (Standards) geregelt; sie wird vom Präsidenten erlassen.
(3)
Das zur Erfüllung der Aufgaben des DLRG-KV benötigte Material (DLRG-Material) wird von der DLRG vertrieben.
(4)
Für Beschaffung, Verwaltung und Vertrieb des Materials ist der Schatzmeister verantwortlich.
(5)
Die Gliederungen sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das zur Aufgabenerfüllung verwendete Material, das nicht von der Materialstelle der DLRG bezogen wird, der Gestaltungsordnung entspricht und geeignet ist.
§ 14
Ehrungen
Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der Wasserrettung oder hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben, sowie langjährige Mitglieder können geehrt werden. Einzelheiten regelt die Ehrungsordnung der DLRG e.V.
§ 15
Geschäftsordnung
Es gilt die Geschäftsordnung der DLRG-LV Bayern e.V.
§ 16
Wirtschaftsordnung
Es gilt die Wirtschaftsordnung der DLRG-LV Bayern e.V.
V. Schlussbestimmungen
§ 17 Satzungsänderungen
(1)
Satzungsänderungen können nur von der Kreisverbandsversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung der DLRG-LV Bayern. Zu einer Satzungsänderung ist die Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
(2)
Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung mit der Einladung zur Kreisverbandsversammlung bekannt gegeben werden.
(3)
Der Kreisverbandsvorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die von dem Registergericht oder von dem Finanzamt bzw. der DLRG-LV Bayern aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen und anzumelden.
§ 18
Auflösung
(1)
Die Auflösung und Aufhebung des DLRG-KV Memmingen/Unterallgäu e.V. kann nur in einer zu diesem Zwecke mindestens 3 Wochen vorher schriftlich einberufenen außerordentlichen Kreisverbandsversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmberechtigten erfolgen.
Ist eine zu diesem Zweck der Auflösung und Aufhebung einberufene Kreisverbandsversammlung nicht beschlussfähig, so ist - abweichend von § 8 Abs. 2 – eine neue Kreisverbandsversammlung mit gleicher Frist einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
(2)
Bei der Auflösung und Aufhebung des DLRG-KV Memmingen/Unterallgäu e.V. fällt dessen Vermögen der nächst höheren DLRG-Gliederung zu, hilfsweise der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger. Das gleiche gilt bei Änderung des gemeinnützigen Zwecks.
§ 19
Schlussbemerkung
Die vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 10.12.1992 in Memmingen errichtet. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Memmingen eingetragen ist. Geändert mit Beschluss der Kreisverbandsversammlung vom 08.10.2004 sowie vom 23.11.2007